Satzung

Satzung der KG Klotzgrumbeer 1909 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Karnevalgesellschaft Klotzgrumbeer 1909 e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und läuft vom 01.01. bis zum 31.12.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein erstrebt die Erhaltung des fasnachtlichen Brauchtums und die frühzeitige Einbeziehung junger Menschen in die Gemeinschaft, um so einen Beitrag zur Jugenderziehung zu leisten.

2. Der Verein ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell unabhängig.

3. Der Verein gehört dem Bund Deutscher Karnevalvereine e.V., der Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine e.V., dem Großen Rat der Ludwigshafener Karnevalvereine e.V., dem Tanzsportverband Pfalz e.V., dem Sportbund Pfalz e.V. und dem
Ludwigshafener Sportverband e.V. an.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden zur Pflege und Förderung fasnachtlichen Brauchtums verwendet. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Auf-wandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Vorstandsmitglieder und Trainer, Betreuer, Helfer haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Materialkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Fax und Internet.

6. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Sein Zweck ist die Erhaltung des fasnachtlichen Brauchtums und die frühzeitige Erfassung der Jugend, um auf diese erzieherisch einwirken zu können. Zur Erreichung seines Zweckes und seiner Ziele hält der Verein regelmäßig Übungsstunden ab und beteiligt sich an den vom Bund Deutscher Karneval und vom zuständigen Verband (Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine e.V.) ausgeschriebenen Tanzturnieren. Des Weiteren beteiligt er sich beim Fasnachtsumzug, bei Veranstaltungen des Großen Rates der Ludwigshafener Karnevalvereine und führt selbst eine Prunksitzung durch.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

2. Außerordentliche oder fördernde Mitglieder können Personen werden, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen.

3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

4. Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

5. Der Verein kann im Rahmen des Vereinszwecks und satzungsgemäßer Veranstaltungen personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in Vereinsorganen sowie in Print- und Telemedien veröffentlichen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften in jeder Hinsicht zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Interessen des Vereins gefährden oder schädigen könnte.

2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, den die Mitgliederversammlung festlegt. Dieser Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist bis spätestens 31.01. eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Ausscheiden von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der satzungsgemäße Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Der Ausschluss kann binnen eines Monats durch begründete, schriftliche Berufung angefochten werden; die Berufung ist beim Vorsitzenden einzureichen. Das Mitglied erhält auf Wunsch rechtliches Gehör in einer gemeinsamen Sitzung mit den Mitgliedern des Ehrenausschusses gem. § 9 Abs. 1. Bis zur abschließenden Entscheidung, die der Ehrenausschuss trifft, ruhen die Mitgliedsrechte.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

5. Eigentum des Vereins, Ehrennadeln, Ehrenorden vom Verein usw. sind zurückzugeben.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ehrenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Den Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten, Entlastung des Vorstands, im Wahljahr den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Laufe des ersten Kalenderhalbjahres statt.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

a. den Bericht des Vorstandes, des Kassier, sowie der Kassenprüfer;
b. die Entlastung des Vorstandes;
c. die Vornahme von Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer, sofern sie anstehen
d. die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen;
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse gesandt. Einladungen einschließlich der Tagesordnung per E-Mail sind rechtlich gültig.

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – werden nicht zugelassen und müssen auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt werden. Der Vorsitzende oder der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Die Wahlen werden von einem Wahlausschuss geleitet, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird und aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Gewählt wird durch Erheben der Hand. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang. Ergibt sich hierbei keine Mehrheit, entscheidet das Los. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein Vorsitzender
ein Präsident
ein Schatzmeister
ein Schriftführer
ein Beisitzer

Alle Ämter sind in der männlichen Form geschrieben. Sie gelten ebenfalls für weibliche Amtsinhaber.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Ehrenausschuss bedarf. Er kann für besondere Aufgaben Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Zu seinen Sitzungen wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung einberufen werden.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Präsident (Stellvertretender Vorsitzender). Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der Präsident (Stellvertretender Vorsitzender) im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Ehrenausschuss

1. Der Ehrenausschuss, der jährlich zu mindestens drei Sitzungen zusammentritt, besteht aus den Mitgliedern des

a. Vorstandes
b. Ehrenrates (Ältestenrates)
c. Senatspräsidenten

2. Der Ehrenrat besteht aus höchstens drei Personen und wird aus den Reihen der langjährigen Mitglieder gewählt.

3. Die Ehrensenatoren des Vereins bilden den Senat. Er wählt aus seiner Mitte einen Senatsrat, der aus 5 Mitgliedern bestehen soll. Der Senatsrat berät und unterstützt den Vorstand des Vereins.

4. Mitglieder des Elferrates und Senates haben den Vorstand in allen Vereinsbelangen zu unterstützen.

5. Für die Wahl des Ehrenrates gilt § 7 Abs. 6 dieser Satzung sinngemäß, nicht aber für dessen Amtszeit. Die Mitglieder des Ehrenrates sind auf Lebenszeit gewählt.

6. Ehrensenatoren und Elferräte werden durch den Vorstand ernannt.

7. Dem Ehrenausschuss obliegt im Übrigen die Aufgabe, die sich im Einzelnen aus dieser Satzung ergeben.

8. Den Vorsitz im Ehrenausschuss führt der Vorsitzende. Er lädt ein und setzt die Tagesordnung fest. § 7 Abs. 3, 4, 5 dieser Satzung gilt sinngemäß.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Sitzungen des Ehrenausschusses und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfer

1. Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.

§ 12 Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verein können ordentliche Mitglieder auf Antrag des Vorstandes und mit Zustimmung des Ehrenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Mitglieder, die 40 Jahre als ordentliche Mitglieder ununterbrochen dem Verein angehören, erwerben die Ehrenmitgliedschaft.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. Über andere Ehrungen für Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Ehrenrates.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 7 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn nur 10 ordentliche Mitglieder vorhanden sind.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ludwigshafener Sportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.

§ 14 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese in der Mitgliederversammlung vom 20.05.2015 beschlossene geänderte Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister am 09.07.2015 vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein in Kraft.

Die geänderte Satzung laut Mitgliederversammlung vom 24. Juni 2011 zeichnen der Vorstand gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1: